Lebensbescheinigung zur Vorlage im Ausland; Beantragung einer Bestätigung
Ein ausländischer Renten- oder Unfallversicherungsträger oder eine ausländische Betriebsrentenkasse kann von Ihnen eine Lebensbescheinigung verlangen. Das Ihnen von diesen Stellen übersandte Formular können Sie bei der Gemeinde bestätigen lassen.
Langbeschreibung
Eine Lebensbescheinigung bestätigt, dass der Rentenempfänger in Bayern gemeldet und noch am Leben ist. Sie wird häufig für Renten- oder Betriebsrentenansprüche aus dem Ausland benötigt.
Personen, die von einem ausländischen Renten- oder Unfallversicherungsträger oder einer ausländischen Betriebsrentenkasse eine Rente beziehen, werden von diesen aufgefordert, eine Lebensbescheinigung einzureichen.
Die betroffenen Rentenempfänger erhalten zu diesem Zweck ein Formular übersandt, das ausgefüllt, eigenhändig unterschrieben und mit der amtlichen Bestätigung an den ausländischen Renten- oder Unfallversicherungsträger oder die ausländische Betriebsrentenkasse zurückgesandt werden muss. Diese amtliche Bestätigung nehmen die Gemeinden vor.
Voraussetzungen
- Rentenempfänger werden von dem ausländischen Renten- oder Unfallversicherungsträger oder der ausländischen Betriebsrentenkasse aufgefordert, eine Lebensbescheinigung zu übermitteln.
Erforderliche Unterlagen
- auf Anforderung: gegebenenfalls weitere Unterlagen
wenn vorhanden: Vordruck des Renten- oder Unfallversicherungsträgers oder der anderen anfordernden Stelle
Personalausweis oder Reisepass
Verfahrensablauf
Rentenempfänger müssen die Lebensbescheinigung persönlich bei der Gemeinde beglaubigen lassen. Lebensbescheinigungen können nicht per Post übersandt werden. Sie können aber eine bevollmächtigte Person beauftragen.
Sind Sie z. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die zuständige Stelle aufzusuchen, senden Sie einen formlosen Antrag und legen die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei. Die Bescheinigung wird Ihnen dann zugestellt.
Besondere Hinweise
Wenn Sie in einem Land leben, mit dem ein elektronischer Datenabgleich durchgeführt wird, erhalten Sie regelmäßig keine Aufforderung zur Vorlage einer Lebensbescheinigung.
Hierbei handelt es sich um folgende Länder: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Israel, Italien, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz, Spanien, Ungarn und das Vereinigte Königreich.
Fristen
- Die Fristen der anfordernden Stelle sind zu beachten.
Kosten
- Die Bescheinigung ist gebührenfrei, wenn sie zur Vorlage bei Renten- oder Unfallversicherungsträgern der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz benötigt wird.
- Dient die Bescheinigung dem Nachweis für andere Versicherungen (z. B. Betriebsrente) wird eine Gebühr in Höhe von 12,00 Euro erhoben.
Rechtsgrundlagen
- Artikel 76 VO (EG) 883/2004Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004Artikel 67 AGSGGesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942) BayRS 86-7-A/G§ 30 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)
Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)