Straßenverkehr

Die Straßenverkehrsordnung stellt allgemein verbindliche Verhaltsregeln auf, die für bestimmte Einzelfälle durch Verkehrsregelungen ergänzt werden können. Im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten und Befugnisse ist dies Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden. Sie leisten damit einen wichtigen, unverzichtbaren Beitrag zur Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr.

Örtliche Straßenverkehrsbehörden bei den bayerischen Gemeinden sind innerhalb ihres Gemeindegebietes für

  • die Gemeindestraßen
  • die öffentlichen Feld- u. Waldwege
  • die beschränkt öffentlichen Wege
  • die Eigentümerwege und
  • Privatwege, wenn auf ihnen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet,

zuständig.

Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport.

Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar. Für Sondernutzungen, die geeignet sind, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, ist eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Die Gemeinden haben hierzu spezielle Satzungen erlassen, die Sie downloaden können.

Kontaktaufnahme unter folgender Mailadresse möglich:
Verkehr@vgem-eibelstadt.de

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