Grundsteuerreform in Bayern

Bayerisches Landesamt für Steuern

Bayern setzt auf Entbürokratisierung – Flächenmodell statt Bundesmodell
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 entschieden, dass die Vorschriften zur Einheitsbewertung aufgrund der unterlassenen turnusmäßigen Aktualisierung nicht mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz vereinbar sind.

Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung ein eigenes Landesgrundsteuergesetz beschlossen. Das Bayerische Grundsteuergesetz wurde am 17. Dezember 2021 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet (Ausgabe Nr. 23, Seite 638).
Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren wird im Bayerischen Grundsteuergesetz fortgeführt.

Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer B keine Rolle mehr. Anders als nach dem sog. Bundesmodell wird die Grundsteuer B in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet. Der durch die Steuerverwaltung festgestellte Messbetrag wird dann mit dem Hebesatz, den jede Kommune individuell bestimmt, multipliziert.
Die Regelungen zur Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) entsprechen weitgehend jenen des Bundesgesetzes.

Die landwirtschaftlichen Wohngebäude mit ihrem Umgriff werden zukünftig der Grundsteuer B zugeordnet.

Ziel der Reform in Bayern ist die verfassungsfeste und gerechte Grundsteuererhebung.

Sie benötigen weitere Informationen oder Unterstützung?

Weitere Informationen und Videos, die Sie beim Erstellen der Grundsteuererklärung unterstützen sowie die wichtigsten Fragen rund um die Grundsteuer in Bayern finden Sie online unter

www.grundsteuer.bayern.de .

Bei Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist die Bayerische Steuerverwaltung in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 18:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr auch telefonisch für Sie erreichbar:

 089 - 30 70 00 77.

Downloads