Regenrückhalteeinrichtungen schaffen und Niederschlagswassergebühren sparen (Eibelstadt + Sommerhausen)

Zum 01.01.2017 wurde in den Gemeinden Eibelstadt und Sommerhausen die getrennte Abwassergebühr eingeführt.

In der Vollzugsregelung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung, heißt es wie folgt:

§ 1
Berücksichtigung von Rückhalteeinrichtungen (z.B. Zisternen, Rigolen, Gründächer etc.) bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühr

(1) Hat die zur Sammlung von Niederschlagswasser benutzte Einrichtung (z.B. Zisterne, Rigole, Gründächer, etc.) einen Entlastungsüberlauf in die öffentliche Entwässerungseinrichtung, wird auf entsprechenden Antrag mit Nachweis des Fassungsvermögens dieser Einrichtung die nach § 10 a Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) ermittelte reduzierte Grundstücksfläche der an diese Einrichtung angeschlossenen überbauten und befestigten Flächen vermindert, wenn das Aufnahmevolumen unter dem Entlastungsüberlauf mindestens 2,5 m³ aufweist. Die Flächenverminderung beträgt 10 m² je vollem m³ Speichervolumen dieser Einrichtung.

(2) Die Verminderung der reduzierten Grundstücksfläche wird maximal bis zur Höhe der an die Einrichtung abflusswirksamen Fläche gewährt.

(3) Für den zu führenden Nachweis nach Satz 1 gilt § 10 a Abs. 3 der BGS-EWS entsprechend.

Berechnungsbeispiel:

Kanalgebühren mit Flächenabzug bei der Niederschlagswassergebühr

Der Grundstückseigentümer verfügt über eine Zisterne von 5 cbm.
Berechnung des Flächenabzugs: cbm  x  10 m² = 50 qm

Schmutzwassergebühr100 cbmx 2,95 €295,00 €
Niederschlagswassergebühr

150 qm

Überbaute und befestigte Fläche

x 0,31 €46,50 €
Kanalgebühren ohne Flächenabzug341,50 €
Abzüglich 50 qm Flächenabzug für die Zisterne (50 qm x 0,31 €)15,50 €
Gesamt326,00 €

Pro Jahr ergibt sich somit eine Ersparnis von 15,50 €, neben dem positiven Effekt des sparsameren Umgangs mit dem Grundwasser.

Hinweis:

Die angegebenen Gebührensätze treffen nicht für beide Gemeinden zu. Sie stellen nur ein Berechnungsbeispiel dar. Die genauen Gebührensätze können Sie der jeweiligen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung entnehmen.