Beteiligungsbericht; Bereitstellung durch Kommune
Gemeinden, Landkreise und Bezirke müssen jährlich einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts erstellen, wenn ihnen mindestens fünf Prozent der Anteile eines Unternehmens gehören.
Langbeschreibung
Aufgrund der Bestimmungen des Art. 94 Abs. 3 Gemeindeordnung hat jede Gemeinde jährlich einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen, wenn die Beteiligungsquote mindestens 5% beträgt. Gleiches gilt für jeden Landkreis gemäß Art. 82 Abs. 3 Landkreisordnung und für jeden Bezirk gemäß Art. 80 Abs. 3 Bezirksordnung.
Schwerpunkte der Berichterstattung sollen dabei Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks gemäß Art. 87 Gemeindeordnung (bzw. Art. 75 Landkreisordnung oder Art. 73 Bezirksordnung), die Beteiligungsverhältnisse, die Zusammensetzung der Gesellschaftsorgane, die Bezüge der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 5 Gemeindeordnung (bzw. Art. 82 Abs. 1 Nr. 5 Landkreisordnung oder Art. 80 Abs. 1 Nr. 5 Bezirksordnung), die Ertragslage und die Kreditaufnahme sein.
Der Beteiligungsbericht der Gemeinde, des Landkreises oder des Bezirks dient nicht der Steuerungsfunktion, sondern soll dafür sorgen, dass die Erfüllung kommunaler Aufgaben trotz privatrechtlicher Ausgliederungen für die Kommune und für die Bürgerinnen und Bürger transparent bleibt.
Rechtsgrundlagen
- Art. 73 Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO)Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und BeteiligungenArt. 80 Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO)Sonstige Vorschriften für Unternehmen in PrivatrechtsformArt. 75 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und BeteiligungenArt. 82 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)Sonstige Vorschriften für Unternehmen in PrivatrechtsformArt. 87 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und BeteiligungenArt. 94 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)Sonstige Vorschriften für Unternehmen in Privatrechtsform
Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)