Sterbefall im Ausland; Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Sterberegister
Ein Sterbefall im Ausland kann im deutschen Sterberegister nachbeurkundet werden.
Langbeschreibung
Ein Sterbefall im Ausland kann auf Antrag beim zuständigen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn die im Ausland verstorbene Person die deutsche Staatsangehörigkeit besaß.
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Sterbefall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Sterbefall.
Voraussetzungen
Die Nachbeurkundung des Sterbefalls ist möglich für
- deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Antragsberechtigte sind
- die Eltern des Verstorbenen
- die Kinder des Verstorbenen
- der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in) des Verstorbenen
Erforderliche Unterlagen
- Das zuständige Standesamt berät Sie gerne.
Kosten
Nachbeurkundung im Sterberegister: 50,00 EUR
Sterbeurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister: 12,00 EUR
Rechtsgrundlagen
- § 36 Personenstandsgesetz (PStG)Geburten und Sterbefälle im Ausland
Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)