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Wasser-, Eis- und Murgefahr; Informationen zur Verpflichtung der Gemeinden
Diese Leistungsbeschreibung wird aktuell überarbeitet.
Langbeschreibung
Details Langbeschreibung
Rechtsgrundlagen
Details Rechtsgrundlagen
- Art. 50 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)Verpflichtungen der Gemeinden; Abwendung von Wasser- und Eisgefahr
Verantwortliche Behörde
Details Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)